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Änderung der Wasserversorgungssatzung

Satzung zur Fünften Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548) der §§ 1 bis 5 a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg in der Sitzung am

                                                                                                                26.04.2023                                            

 

folgende Satzung zur Fünften Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 11 Messeinrichtungen - erhält folgende Fassung:

 

  1. Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Als Messeinrichtungen können auch Funkmessgeräte installiert werden. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.
  1. Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
  1. das Grundstück unbebaut ist oder
  1. die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
  1. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.

 

  1. Der Anschlussnehmer kann von der Stadt die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.

 

 

 

§ 11 a Datenschutzinformation – erhält folgende Fassung:

 

Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.

 

 

§ 12 Ablesen/Auslesen – erhält folgende Fassung:

 

  1. Die Messeinrichtungen werden von den Stadtwerken (Eigenbetrieb der Stadt Bad Camberg) oder nach Aufforderung der Stadtwerke vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
  1. Die Stadt kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.

 

 

Artikel II

 

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

Bad Camberg, den 29.06.2023

 

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg

 

Daniel Rühl, Bürgermeister

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Satzung zur Vierten Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl  I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg in der Sitzung am

 

                                                           16.11.2021

 

folgende Satzung zur Vierten Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 24, Abs. 3 – Benutzungsgebühren erhält folgende Fassung:

 

Die Gebühr beträgt pro m³ 1,99 € brutto (Nettobetrag 1,86 € plus 0,13 € gesetzliche Mehrwertsteuer, derzeit 7 %).

 

 

Artikel II

 

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

 

Bad Camberg, den 25.10.2021

 

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg

 

 

 

Jens-Peter Vogel, Bürgermeister

 

 

 

 

 

Wasserversorgungssatzung

Die Kommune betreibt ihre Wasserversorgung auf der Basis der „Wasserversorgungssatzung“.

Diese Satzung basiert auf verschiedenen gesetzlichen Vorgaben (Hessische Gemeindeordnung, Hessisches Wassergesetz, Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben) und beschreibt Begriffe, Versorgungsbedingungen und Kostensituationen.

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg

  • Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg

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