Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten der Wasserversorgung Gebühren. Diese Gebühr muss im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kommunalen Abgabengesetzes kostendeckend sein. Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Benutzungsgebühr je m³ verbrauchten Trinkwassers und der Grundgebühr auf Basis der Größe des Wasserzählers (Qn 2,5 bedeutet hier Durchflussmenge 2,5 m³/Stunde).