Abzugszähler – Gartenwasserzähler
Gerade in den Sommermonaten erhalten wir immer wieder Anfragen, ob auch in
Bad Camberg und Ortsteile die Möglichkeit besteht, einen Abzugs- oder Gartenwasserzähler zu beantragen.
Gemäß unserer Entwässerungssatzung § 32 besteht die Möglichkeit, dass nicht eingeleitetes Frischwasser auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleibt. Für die Bearbeitung eines Antrages benötigen wir einen Zeitraum von ca. 2-4 Wochen.
Die nicht eingeleitete Menge muss nachgewiesen werden. Dies kann zum einen mittels Gutachten erfolgen oder durch Messung. Für die Messung muss eine gültig geeichte Messeinrichtung vorhanden sein.
Fazit:
Grundsätzlich kann jeder Grundstückseigentümer einen Antrag auf Genehmigung eines sogenannten Abzugs- oder Gartenwasserzählers stellen. Mit diesem Zähler dürfen nur solche Mengen gemessen werden, die tatsächlich nicht der Abwasserbeseitigung zugeführt werden. (Gartenbewässerung, Tränkung von Tieren, Befüllung von Teichen ohne Kanalanschluss) Die Nutzung des Abzugszählers für die Befüllung eines Pools oder Schwimmbeckens ist nicht zulässig. Die Stadtwerke behalten sich eine Prüfung vor. Bei Zuwiderhandlungen entfällt der Anspruch auf Abzug.
Was muss ich tun, um einen solchen Zähler zu erhalten?
- Schriftlicher formloser Antrag (auch per Mail möglich) an die Stadtwerke.
- Der Wassermeister oder dessen Stellvertreter/-in legt vor Ort die Einbaustelle fest.
- Lieferung des Zählers und Zählerplatte durch die Stadtwerke Bad Camberg. Hierfür entstehen Kosten von ca. 185,00 € brutto.
- Setzen der Zählerplatte und des Zählers durch einen zugelassenen Installateur. Die Kosten hierfür bitte beim gewünschten Installateur erfragen.
- Nach Installation →Grundstückseigentümer informiert den Wassermeister von der Fertigstellung → Abnahme und Verplombung durch den Wassermeister.
- Erfassung im Abrechnungssystem.
- Für die Festlegung der Einbaustelle, Verwaltung des Zählers im Abrechnungssystem (Erfassung der Zählerdaten, Zählerstände, Abrechnung) entsteht eine einmalige Gebühr für die Abnahmestelle pro beantragten Zähler in Höhe von 65,00 €.
- Nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ist vom Grundstückseigentümer der Austausch des Zählers bei den Stadtwerken zu beantragen. Ein Abzug ist nur mit gültig geeichtem Zähler möglich.
Beispiel: läuft die Eichfrist eines Abzugszählers zum 31.12.2025 ab, ist ein Abzug nur noch für das Jahr 2025 möglich. Wird ein Zähler erst im Jahr 2026 getauscht, ist ein Abzug erst ab Einbautag möglich. Mit dem „Altzähler“ (Ablauf der Eichfrist) gemessene Werte können in 2026 nicht anerkannt werden. Für den Austausch des Zählers durch die Stadtwerke oder deren Beauftragte entstehen die Kosten für den Zähler und den entsprechenden Arbeitslohn.
Kosten-Nutzenanalyse:
Die Frage, ob sich ein Abzugs- oder Gartenwasserzähler lohnt, muss sich jeder Grundstückseigentümer selbst stellen.
Aktuell beträgt die Entwässerungsgebühr pro Kubikmeter 2,48 €. Die Kosten für die Erstbeantragung betragen 250,00 € zzgl. Kosten Installateur. Austausch des Zählers
nach Ablauf der Eichfrist, Kosten ca. 85,00 €.
Haben Sie Fragen? Ihre Stadtwerke stehen Ihnen gerne zur Verfügung.